Fussfessel – Alle Grundrechtsbeschwerden bei Ablehnung werden abgelehnt – Rechtssatz 0126401 gilt

Dieser Rechtssatz kommt seit zwei Monaten bei der Flut von Grundrechtsbeschwerden bei Ablehnung der Fussfessel zum Tragen: Er besagt, dass es bei Ablehnung keine Grundrechtsbeschwerde gibt, nur bei bereits bewilligten Fussfesseln, wo Probleme auftauchen und eine Rückstufung in die Haftanstalt eine Verschärfung des Haftübels wäre. Bekämpft werden kann auch die Fortsetzung der U-Haft als Hausarrest, was aber niemand tun würde. Die Mehrzahl der Beschwerden werden zur Ablehnung der Fessel mittels § 22er-Beschwerde eingebracht. Der OGH erklärt sich dann für unzuständig. (Foto: RIS Rechtssatz)

(Wien, im Februar 2011) Die Fussfessel und die U-Haft sind wie Stiefgeschwister: Sie passen nicht zusammen. Das untermauert der Oberste Gerichtshof nun in drei Erkenntnissen, in denen er drei Mal Grundrechtsbeschwerden ablehnte, die Beschwerdeführer einbrachten. Alle drei saßen in U-Haft und wollten raus. Bei allen dreien standen beziehungsweise stehen jedoch hohe Betrugsvorgänge am Zettel der Vorwürfe, womit bei allen dreien ein Strafrahmen bis zu zehn Jahre fällig wurde.

Die Personen, die aus der U-Haft sofort wieder ans Ruder der Machenschaften zurück wollten, waren: Auer von Welsbach (Ex-AvW-Boss), ein Richter aus dem Bezirksgericht Feldkirch, der eine Gerichtsabteilung in der so genannten „Testamentsaffäre“ führte und ein Salzburger unter Betrugsverdacht stehender Mann. Alle drei, wie gesagt: In U-Haft und mit Gusto auf die Fussfessel. Drei Mal lehnte das entsprechende Landesgericht (Klagenfurt, Graz und Feldkirch) das Gesuch auf „Hausarrest statt U-Haft“ ab. Es folgte in allen drei Fällen über deren Anwälte eine „Grundrechtsbeschwerde“ an den OGH Wien, in der darauf hingewiesen werden sollte, dass vor allem Verstöße nach dem § 173 StPO vorliegen (Gründe für U-Haft) und Verstöße gegen die EMRK (Recht auf Freiheit). Kurzum: Alle drei Grundrechtsbeschwerden wurden abgewiesen, denn alle drei Personen erwarten hohe Haftstrafen (bei Auer Welsbach bereits rechtskräfitg: 8 Jahre).

Rechtssatz 0126401

Der OGH machte zu diesem Thema gleich einen Rechtssatz, auf den man sich nun, ab der Jahreswende 2010 auf 2011 immer beruft. Es ist der Rechtssatz 0126401. Darin heißt es, zu deutsch, dass niemand eine Grundrechtsbeschwerde bei einer Ablehnung des Fussfessel-Antrages machen kann, da die Fussfessel nur eine andere Art der U-Haft sei, die ihre Grundlagen im § 173 StPO hat. Gegen einen ablehnenden Beschluss des Landesgerichts zum Thema Fussfessel gäbe es keine Nichtigkeitsbeschwerde („Grundrechtsbeschwerde“), sondern nur die Möglichkeit der Strafberufung.

Wieder zu deutsch: Wohl gibt es ein Beschwerderecht, so die bereits bewilligte Fussfessel „nicht verlängert“ wird (etwa durch eine Verfehlung des Trägers wie Alkohol), allerdings kein Grundbeschwerderecht bei Nicht-Bewilligung, da etwa die Voraussetzungen fehlen (etwa Haftandrohung über fünf Jahre, U-Haft dann wegen Verdunkelungsgefahr obligatorisch).

Viele Beschwerdeführer sind „Betrüger“

Alle drei Beschwerdeführer waren oder sind nach Betruges angeklagt und es ist bezeichnend, dass gerade unter Betrugsverdacht Stehende am Meisten rund um die Fussfessel tricksen wollen. Jedoch, das spricht dagegen: Betrug und Malversationen ab einer Schadenhöhe „über 50.000 Euro“ haben nie eine Beschwerdechance bei Ablehnung der Fussfessel, da das Strafmaß eins bis zehn Jahre beträgt. Somit sind die „Anträge“ der Betrüger und unter Betrugsverdacht Stehenden zwar medienwirksam (Schlagzeile in Zeitungen: „xy will Fussfessel“), aber rechtlich aussichtslos.

Der frisch zur Jahreswende 2010/2011 geschaffende Rechtssatz 0126401 spricht eisern dagegen. Grundrechtsbeschwerden können bei Nichterteilung der Fessel und hoher Strafaussicht unterbleiben, denn sie werden strikt abgewiesen. Es ist Verschwendung von Anwaltsgeld. Hat hingegen jemand die Fessel bewilligt und begeht eine Übertretung, sodass die Fessel abgenommen wird oder ein Verlust droht und er wieder in die Justizanstalt muss, bestehen durchaus Chancen, mit einer Grundrechtsbeschwerde die Fessel wieder dauerhaft zurückzuerlangen! Diese Fälle geschehen aber im Stillen. Die medienwirksamen Fälle sind die, wo Promis aufbegehren und sofort nach ein paar Tagen U-Haft die Fussfessel wollen.

Ein Zwischenfall, eine Wortspende

Was tut sich sonst zur Fessel? Zwei Dinge stachen ins Auge: Der erste Zwischenfall eines Fesselträgers, ein Strafhäftling am Ende seiner Haftjahre, wurde am 28. Dezember 2010 in Hohenems (Vorarlberg) bekannt. Der Mann aus der JA Feldkirch kam mit seiner Frau (35) in Streit und mit dieser in die Haare. Es geschah auf einem Familienfest mit mehreren Anwesenden (anwesend auch: Mutter, Stiefvater und weitere). Der Fall wurde disziplinär gelöst, der Mann behielt seine E-Fessel.

Einen Monat davor mischte sich wieder einmal die Politik in die Thematik Fussfessel ein: Die Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ) forderte am 25. November 2010 in einer Aussendung, dass die Fussfessel auch beim Leibthema der Feministen, der „Häuslichen Gewalt“ (Domestic Violance), zum Zug käme. Doch die Justizministerin Bandion-Ortner konterte abgeklärt: „Die Fälle sind zu gering und die Kosten zu hoch.“

Fussfessel seit November 2010 im Angebot – 95% Strafhäftlinge (Verurteilte)

Die Elektronische Fussfessel ist seit Anfang November 2010 in Österreich aktiviert. Sie ist kein Ladenhüter, viele wollen sie. Derzeit sind rund 200 Personen damit ausgestattet worden und zahlreiche weitere Anträge liegen vor. Sie betrifft zu 95 % Strafhäftlinge, die die restlichen zwölf Monate ihrer Haft im „Entlassungsvollzug“ (EVZ) endgültig zu Hause verbringen – aber in Reichweite eines Piepsers. Bei all diesen Fällen handelt es sich um Personen, die kurz oder mittellang in einer Justizanstalt waren und den Rest mit E-Fessel abdienen. Da diese mit den Strukturen und Anforderungen vertraut sind, wird es auch in Zukunft kaum Probleme geben. Viele Häftlinge lehnen die Fessel aber wegen der Kostenseite ab (22 Euro pro Tag Selbstbehalt) und den Anforderungen, dass man auch im Job stehen muss.

Ferner sind Verurteilte Fussfesselträger geworden, die eine sehr kurze Unbedingte erhalten haben (unter zwölf Monate) – dem Vernehmen nach erhielt Ex-Konsum-Chef Hermann Gerharter aus dem Bawag-Fall die Fessel bewilligt und trägt sie schon unter dem Hosenbein.

U-Häftlinge fast ohne Chancen

Zu hitzig wird die Fessel von U-Häftlingen begehrt. Diese sehen die Technik als gute Ausflucht, etwas an ihrem Fall in halber Freiheit „drehen“ und „richten“ zu können. Je höher die Haftaussicht, desto größer ist das Begehr. Doch gegen die Ablehnung der Fessel gibt es kein Beschwer.

Das zeigen drei OGH-Entscheidungen, die eine Grundrechtsbeschwerde abwiesen:

13 Os 134/10v (11. Jänner 2011 – Feldkircher „Testamentsaffäre“; Vorwurf: Schwerer Betrug)
15 Os 165/10v (23. Dezember 2011 – Klagenfurter „AvW“; Vorwurf: Schwerer Betrug; 8 Jahre Haft rk.)
13 Os 145/10p (10. Jänner 2011 – Der Salzburger Unternehmer Franz Z. geisterte schon 2003 durch die Salzburger Presse als mutmasslicher Großbetrüger. Nun sitzt er in U-Haft und will die E-Fessel: Vergeblich. Seine Grundrechtsbeschwerde scheiterte ebenso.)

Marcus J. Oswald (Ressort: Fussfessel)

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